Vorschriften

für die Liegenschaften im Eigentum von:
Die Christliche Gemeinde, Eidangerveien 10, 3950 Brevik
(im folgenden Gemeindehaus genannt)

Die Liegenschaften sind:

Gemeindehaus Eidangerv. 10, 3950 Brevik, G.nr. 82, B.nr. 332

Liegenschaft Vatnlia, 3850 Kvitseid, G.nr. 91, B.nr. 7.

Die Vorschriften betreffen auch die vertraglichen Verpflichtungen des Mietvertrages vom 21/6-89 zwischen A/S Porsgrunn Mek. Verksted und der Gemeinde Eidangerveien 10, Miete von ca. 25 Dekar auf Risøya, g.nr. 32, b.nr. 2.

Zusätzlich betreffen die Vorschriften auch alle Bank- und Girokonten, welche mit den Liegenschaften verbunden sind, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr gemietet werden.

1. Die Basis für die Tätigkeit der Gemeinde.

1-1. Die Christliche Gemeinde auf Brunstad in Stokke, vertreten durch die Leitung des Versammlungsortes, ist die nicht-registrierte Versammlung, die 1900 mit Johan O. Smith, Horten, begann, und die das Blatt "Verborgene Schätze" herausgibt.

1-2. Die Christliche Gemeinde auf Brunstad in Stokke arbeitet mit der Bibel als Quelle und Richtschnur in Fragen der Lehre. Die Hauptarbeit der Gemeinde besteht darin, die Menschen zu lehren, alles zu halten, was Jesus befohlen hat, Mt. 28, 18-20. Wir glauben an die Vergebung der Sünden, Apg. 10,42 und 13,38, durch den Tod Jesu für uns, 1 Kor 15,3 und Eph. 1,7. Wir glauben, daß Jesus versucht wurde wie wir, Hebr. 2,18, aber daß er nie sündigte, Hebr. 4,15.

Wir glauben und verkünden, daß wir Jesu Fußspur nachfolgen können, der nie sündigte, 1 Petr. 2, 21-23, und daß wir deshalb unter allen Umständen ein persönliches Leben in Sieg über alle Sünde leben können, Röm. 8, 37.

1-3. "Verborgene Schätze" ist das Gemeindeblatt der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke.

1-4. Die Christliche Gemeinde in Brevik ist die nicht-registrierte christliche Versammlung, welche untrennbar mit der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke durch die Leitung des Versammlungsortes samt den Vorschriften des Versammlungsortes vom 1. Januar 1993 und das Gemeindeblatt "Verborgene Schätze" verbunden ist.

1-5. Der Vorsteher der Christlichen Gemeinde in Brevik ist jene Person, welche die Leitung der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke akzeptieren kann.

2. Eigentumsverhältnisse.

2-1. Das Gemeindehaus steht voll im Eigentum der Gemeinde von Brevik ohne andere Beschränkungen als dem, was aus diesem Vorschriften hervorgeht und was sonst auf die Liegenschaft behördlich eingetragen ist.

2-2. Niemand hat irgend einen Anspruch auf die Liegenschaft als Folge von freiwilligem Arbeitseinsatz auf der Liegenschaft. Niemand hat irgendeinen Anspruch auf die Liegenschaft als Folge von Geldspenden oder anderen Spenden an den Fonds des Gemeindehauses, seien diese Spenden nun nachgewiesen oder nicht.

Niemand kann Ansprüche auf die Liegenschaft als Folge einer Erbschaft stellen.

2-3. Jeder, der offensichtlich gegen die Basis oder die Tätigkeit der Gemeinde arbeitet oder der mündlich oder schriftlich seinen Austritt erklärt, wird nicht mehr als zur Gemeinde gehörig betrachtet.

3. Die Leitung.

3-1. Die Leitung ist die Verwalterin der Liegenschaft und verfügt über diese in jeder Hinsicht. Die Leitung soll in jeder Hinsicht über die Liegenschaft disponieren können, auch durch Verkauf oder Verpfändung.

Es wird jedoch bemerkt, daß die Liegenschaft der Versammlung gehört, weshalb die Leitungsmitglieder kein persönliches Eigentumsrecht, weder ganz noch teilweise, an der Liegenschaft haben sollen.

3-2. Die Leitung soll mindestens 5 - fünf - Mitglieder haben. 1 - ein - Mitglied wird von und aus der Leitung der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke ernannt, und die übrigen von der Christlichen Gemeinde in Brevik.

3-3. Die Leitungsmitglieder und Ersatzmitglieder tun ihren Dienst, bis sie sich selbst entschließen, ihn zu beenden.

Wenn ein Leitungsmitglied als ungeeignet betrachtet wird, der Leitung des Gemeindehauses anzugehören, soll die Leitung der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke, nach Vorschlag von einem oder mehreren Leitungsmitgliedern des Gemeindehauses, entscheiden, ob das betreffende Mitglied durch ein neues Mitglied ersetzt werden soll.

3-4. Die verbleibende Leitung der Christlichen Gemeinde in Brevik ernennt ein neues Mitglied der Leitung.

Dieser Paragraph gilt nicht für das Mitglied, das von der Leitung der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke ernannt wurde.

3-5. Die Leitung wählt einen Vorsitzenden, der die Leitungssitzung einberuft und ihr Sprecher ist.

3-6. Leitungssitzungen werden schriftlich drei Wochen im voraus einberufen. Kann ein Leitungsmitglied nicht teilnehmen, wird ein Ersatzmitglied einberufen, welches das einberufene Leitungsmitglied ernennt und dem es seine Vollmacht gibt.

4. Betrieb und Verwaltung.

4-1. Die Leitung faßt bei der Sitzung Beschlüsse. Die Leitung ist beschlußfähig, wenn sie vollzählig zur Stelle ist.

Alle Beschlüsse müssen einstimmig gefaßt werden.

Wenn die Leitung vorschriftsmäßig einberufen wurde, aber nicht vollzählig ist, sind Beschlüsse, falls solche zu fassen sind, als nicht einstimmig gefaßt anzusehen, vgl. 4-2.

4-2. Falls Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, sollen Fragen, in denen Uneinigkeit herrscht, von der Leitung der Christlichen Gemeinde auf Brunstad in Stokke entschieden werden.

4-3. Die gesamte Leitung vertritt das Gemeindehaus nach außen hin und hat die Verantwortung dafür, daß das Gemeindehaus und seine Belange zufriedenstellend verwaltet werden.

4-4. Die Leitung ernennt ein Betriebskomitee, welches die Verantwortung für den täglichen Betrieb des Gemeindehauses trägt. Bei Um- und Neubauten und Zukäufen ernennt die Leitung notwendige Sachbearbeiter.

4-5. Bei Zukäufen zusätzlich zum Gemeindehaus werden diese dem Gemeindehaus und seiner Leitung unterstellt.

4-6. Die Leitung kann nicht Fragen behandeln und entscheiden, welche die fürsorglichen und lehrmäßigen Verhältnisse betreffen. Dies betrifft auch Fragen bezüglich Veranstaltungen der Gemeinde und des christlichen Inhaltes.

4-7. Die Leitung soll ein Versammlungsbuch führen. Das Versammlungsbuch soll fortlaufend numerierte Seiten haben und soll die Beschlüsse enthalten, welche die Leitung faßt. Zeit und Ort der Treffen soll aus dem Buch hervorgehen, ebenso, ob die Beschlüsse einstimmig sind. Das Buch soll von den Leitungsmitgliedern unterschrieben werden.

4-8. Das Inventar des Gemeindehauses soll von anderen Gegenständen getrennt aufbewahrt werden. Wertpapiere sollen in einem eigenen Banksafe aufbewahrt werden. Der Inhalt der Kassa soll in der Bank verbleiben, abgesehen von Beträgen, welche für tägliche Auszahlungen benötigt werden.

5. Abrechnung und Überprüfung.

5-1. Die Leitung soll dafür sorgen, daß über den Besitz des Gemeindehauses, über Schulden, Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft geführt wird. Die Abrechnung soll dem Kalenderjahr folgen und spätestens 3 Monate nach Jahresende abgeschlossen sein. Die Leitung ist verpflichtet, die Beilagen zur Abrechnung nach Ende des betreffenden Jahres 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Beilagen sollen numeriert sein.

Beim Abschließen der Abrechnung für jedes Jahr soll eine Zusammenfassung der Abrechnung erstellt werden. Die Zusammenfassung soll eine Aufstellung des Besitzes und der Schulden zu Beginn des Jahres, eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben im Laufes des Jahres und eine Aufstellung des Besitzes und der Schulden zu Ende des Jahres beinhalten.

Die Abrechnung soll der Gemeinde kundgemacht werden, wenn sie fertig abgeschlossen ist.

5-2. Die Abrechnung des Gemeindehauses soll von einem Kontrollkomitee geprüft werden. Die Kontrollierenden sollen mit Datum und Unterschrift die Abrechnungszusammenstellungen bestätigen, die in 5-1 erwähnt sind. Sie sollen bestätigen, daß die angeführen Werte vorhanden sind, soweit dies nicht aus den Hinterlegungsbestätigungen einer Bank oder aus Einzahlungsscheinen hervorgeht.

6. Befangenheit

6-1. Leitungsmitglieder oder Mitglieder des Kontrollkomitees sind ungeeignet, an der Behandlung oder beim Beschluß von Fragen teilzunehmen, die eine solche Bedeutung für ihn selbst oder für jemand Nahestehenden haben, daß er sagen muß, er habe besonderes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit.

7. Schadenersatz

7-1. Leitungsmitgliedern, Mitgliedern des Betriebskomitees oder anderen mit Aufgaben im Gemeindehaus betrauten Mitgliedern kann von der Leitung auferlegt werden, Schäden zu ersetzen, die sie vorsätzlich oder fahrlässig dem Gemeindehaus oder anderen zugefügt haben.

8. Inkrafttretung.

8-1. Diese Vorschriften treten in Kraft am..........

und ersetzen alle früheren Absprachen und Vollmachten betreffend die Eigentumsverhältnisse bei der Christlichen Gemeinde, Eidangerveien 10, 3950 Brevik.

Brevik, am.............

Die Leitung der Gemeinde Brevik:

Bernt Nilsen, Pinehas Nilsen, Borgar Brubakken, Bjørn Nilsen *), Andreas Olstad

Ersatzmitglieder:

Harald Ditlefsen *), Josef Olsen, Petter Nilsen

*) für die Leitung auf Brunstad

Übersetzung: Friedrich Griess