FREIMÜLLER / NOLL / OBEREDER / PILZ
RECHTSANWÄLTE
A-1080 Wien, Alser Straße 21 - T: +43/1/406 05 51 - F: +43 /1/406 96 01 - kanzlei@jus.at http://www.jus.at

Dr. Georg Freimüller
Univ.-Doz. Dr. Alfred J. Noll
Dr. Alois Obereder
Mag. Michael Pilz
Dr. Erwin Senoner

Landesgericht Korneuburg
als Handelsgericht
Hauptplatz 18
2100 Korneuburg

Wien, am 02.09.2002
02/ChrGri/3 - 101694.doc

Klagende Partei(en):

1. Sigurd J. Bratlie
Bergjeveien 10
N-4098 Tanagner
2. Skjulte Skatters Forlag
Postboks 73
N-4098 Tananger
Norwegen

vertreten durch:

FREIMÜLLER/NOLL/OBEREDER/PILZ/SENONER
RECHTSANWÄLTE
1080 Wien. Alserstraße 2
Tel.: 01/4060551, Fax: 01/4069601
PSK Kto. 93051255, BLZ 60000
Code S102233

Prozess- und Geldvollmacht erteilt
Gemäß § 19 a R.A.0. verlangt der gefertigte Anwalt
die Bezahlung sämtl. Kosten zu seinen Handen

Beklagte Partei(en):

Dipl. Ing. Friedrich Griess
Doppelngasse 117, 3412 Kierling

wegen:

§ 81 ff UrhG
Unterlassung
Beseitigung
Urteilsveröffentlichung
angemessenes Entgelt
Schadenersatz
Gesamt Euro
Streitwert
Euro 36.000,00
- " - 1.000,00
- " - 1.000,00
- " - 120,00
- " - 200,00
Euro 38.320,00

KLAGE

2 - fach
1 HS
Beilagen

Bankverbindungen: Bankhaus Krentschker & Co AG Kto.-Nr. 1800-076745, BLZ 19520
Bank Austria AG Kto.-Nr. 602 919 409, BLZ 20151
Österreichische Postsparkasse Kto.-Nr. 92.112.676, BLZ 60000
UID-Nr.: ATU 12754802
DVR-Nr.: 0934836

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I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

In umseits rubrizierter Rechtssache teilen die klagenden Parteien vorerst mit, dass sie den Herren Rechtsanwälten Dr. Georg Freimüller, Univ.-Doz. Dr. Alfred J. Noll, Dr. Alois Obereder, Mag. Michael Pilz und Dr. Erwin Senoner, 1080 Wien, Alser Straße 21, Vollmacht erteilen und die genannten Herren mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Sie ersuchen um Kenntnisnahme und Zustellung aller Schriftstücke zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter, die sich auf die erteilte Vollmacht berufen (§ 8 RAO).

II. SACHVERHALT

1. Der Erstkläger ist norwegischer Staatsbürger und Herausgeber sowie Chefredakteur der Zweitklägerin. Der Erstkläger ist Sohn und einziger Erbe nach seinem Vater Sigurd Bratlie. Dem Erstkläger sind daher - im Wege der Rechtsnachfolge - gemäß § 23 Abs. 1 UrhG die Urheberrechte seines Vaters Sigurd Bratlie übertragen worden.

Der Zweitklägerin sind die Werknutzungsrechte gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz UrhG an den Werken der norwegischen Schriftsteller Aksel J. Smith, Johan O. Smith und Elias Aslaksen eingeräumt worden.

Zu den Werken, an denen die Werknutzungsrechte bzw. Urheberrechte den klagenden Parteien zustehen, gehören insbesondere:

· Smith's etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten (J.0. Smith's hinterlassene Briefe. Briefe an seinen Bruder und an Elias Aslaksen, erschienen im Skjulte skatters Forlag)

· Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatter Forlag Nr. 1 1, November 1983, 82-83 (Aslaksen, Elias, Der größte Fehlgriff, Skjulte Skatter Forlag, Nr. 1 1, November 1983, 72. Jahrgang, Seite 82-83)

· Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988 (Aslaksen, Elias, Die Gesetze des Geistes des Lebens, Skjulte Skatters Forlag, 1988)


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· Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984 (Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Die Gemeinde, Christi Leib, Skjulte Skatters Forlag, 1984)

· Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag (Aslaksen, Elias, Hochmut und seine Folgen, Skjulte Skatters Forlag)

· Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag

· Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87 (Bratlie, Sigurd, Das Tier und das Fernsehen, Skjulte Skatter, März 1998, Jahrgang 87)

· Bratlie, Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning

Beweis:

PV des Erstklägers;
PV der Zweitkläger für die der Erstkläger namhaft gemacht wird;
vorzulegender Auszug aus dem norwegischen Firmenbuch;
Erklärung von Sigurd Bratlie und Aksel Smith vom 29.9.1992; Beilage ./A
Erklärung von Kristian Smith, Rakel Bratlie, Aksel Smith und Helge Anker Smith vom 29.9.1992; Beilage ./B
vorzulegende Urkunden;
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

2. Der Beklagte verbreitet unter der Internetadresse http://griess.st1.at unter dem Textlink "Smiths Freunde" unter dem weiteren Textlink bzw. der Subunterschrift "Eigene Texte der Norweger Bewegung" ohne Zustimmung der klagenden Parteien folgende Passagen:

a) aus J.0. Smith's etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten (J.0. Smith's hinterlassene Briefe. Briefe an seinen Bruder und an Elias Aslaksen, erschienen im Skjulte skatters Forlag) insgesamt 9 aus dem Zusammenhang gerissene Zitaten, die vom Beklagten zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt wurden;

b) aus Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, November 1983, 82-83 (Aslaksen, Elias, Der größte Fehlgriff, Skjulte Skatter Forlag, Nr. 11, November 1983, 72. Jahrgang,


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Seite 82-83) den gesamten Beitrag, der vom Beklagten zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt wurde;

c) aus Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988 (Aslaksen, Elias, Die Gesetze des Geistes des Lebens, Skjulte Skatters Forlag, 1988) die Kapitel § 17"Tuktens lov" (S.27-28) und § 6 "Barnebegrensningens motlov" (S. 112-113), die vom Beklagten zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt wurden;

d) aus Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984 (Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Die Gemeinde, Christi Leib, Skjulte Skatters Forlag, 1984) die S. 31 - 39, wobei der Beklagte diese zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat

e) aus Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag (Aslaksen, Elias, Hochmut und seine Folgen, Skjulte Skatters Forlag) eine Passage aus Kapitel III "Lyd eders veiledere, og rett eder etter dem" Hebr. 13, 17 sowie eine Passage aus Kapitel IV "Likesa skal I yngre underordne eder under de eldre " 1. Pet. 5, 5, wobei der Beklagte diese zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat

f) aus Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag Passagen aus dem Kapitel "De ti jomfuer" (Die zehn Jungfrauen), sowie mehrere Textpassagen aus dem Kapitel "Den endelige dom" (Das endgueltige Urteil), wobei der Beklagte diese zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat

g) aus Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87 (Bratlie, Sigurd, Das Tier und das Fernsehen, Skjulte Skatter, März 1998, Jahrgang 87) den gesamten Beitrag, wobei der Beklagte diesen zudem ohne Zustimmung der klagenden Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat

h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning den gesamten Briefwechsel, wobei der Beklagte diesem zudem ohne Zustimmung der klagenden


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Parteien aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat

Beweis:

Beiliegende Ausdrucke aus der Website http://griess.st1.at/htm; Beilage./C
Originaltexte; Beilagenkovolut; Beilagenkonvolut./D
wie bisher
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten;

Die klagenden Parteien haben dem Beklagten nie die Zustimmung zur Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung, insbesondere zur Übersetzung der norwegischen Texte in das Deutsche, der unter Punkt 1) des Klagebegehrens näher bezeichneten Werke, erteilt.

3. Rechtlich folgt:

a) Die unter Punkt 1 näher aufgelisteten Beiträge und Bücher genießen als Sprachwerke im des Sinne § 2 Zif 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Die Rechte an den gegenständlichen Werken stehen den klagenden Parteien zu. Damit sind sämtliche ohne Zustimmung der klagenden Parteien getätigten Werknutzungen, so insbesondere die Vervielfältigung, die Veröffentlichung sowie die Nutzung der Bearbeitung , vor allem die inkriminierte Nutzung der Übersetzung der Texte aus dem Norwegischen in das Deutsche, der unter 2a) bis 2h) näher angeführten Passagen, Beiträge und Aufsätze, unzulässig und stellen einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes dar:

Die Nutzung der Bearbeitung eines Sprachwerks ist gemäß § 14 Abs. 2 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Zu jeder Art der Verwertung ist somit der Bearbeiter grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks oder dessen Rechtsnachfolger befugt. Die Benützung der Bearbeitung ist nur dann "frei", wenn trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, welchem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt (vgl. dazu u.a. OGH 7.4.1992, ÖB1 1992, 75; OGH 12.3.1996, ÖB1 1996, 251). Im klagsgegenständlichen Fall liegt aber keine "freie Benützung" vor, da der Beklagte lediglich die Werke teilweise oder zur Gänze aus dem Norwegischen in das Deutsche übersetzt hat und dabei jedenfalls kein selbständiges Werk geschaffen hat.


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b) Die Wiederholungsgefahr als materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs liegt vor, da hier nicht nur ein einmaliger Gesetzesverstoß des Beklagten vorliegt, der schon für sich den Unterlassungsanspruch begründen würde, sondern sondern durch die jederzeitige Abrufbarkeit der Werke, an denen das Urheberrecht bzw. das Werknutzungsrecht den klagenden Parteien zukommt, vielmehr von einer permanenten Verletzung des Urheberrechtsgesetzes auszugehen ist. Allenfalls hat der Beklagte den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu bescheinigen.

c) Die Urteilsveröffentlichung auf der Homepage der beklagten Partei ist die einzige Möglichkeit, um die beteiligten Verkehrskreise auf den Rechteeingriff hinzuweisen.

d) Nach § 86 Abs. 1 UrhG steht den klagenden Parteien in Anspruch auf angemessenes Entgelt zu. Das angemessene Entgelt wird symbolisch mit Euro 100,00 beziffert. Da der Beklagte schuldhaft die Rechte der klagenden Parteien verletzt hat, da ihm bekannt war bzw. zumindest bekannt sein musste, dass er durch die Verwertung der Bearbeitung der Werke in die Werknutzungsrechte der klagenden Parteien eingreift, haben die klagenden Parteien Anspruch auf Schadenersatz. Dieser wird gemäß § 87 Abs. 3 UrhG mit dem Doppelten des angemessenen Entgeltes, sohin Euro 200,00, beziffert.

4. Anwendbares Recht und Zuständigkeit des angerufenen Gerichts:

Gemäß § 96 UrhG besteht für Werke ausländischer Urheber der urheberrechtliche Schutz entweder auf Grund von Staatsverträgen oder auf Grund der Gegenseitigkeit. Norwegen und Österreich sind Mitglieder der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Nach Art. 3 Abs. 1 RBÜ genießen alle Staatsangehörigen von Verbandsstaaten ohne Rücksicht auf den Ort des Erscheinens Schutz. Die Werke norwegischer Urheber, die in Norwegen erschienen sind, genießen daher auch in Österreich urheberechtlichen Schutz. Gemäß § 34 Abs. 1 IPRG sind dabei das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Die Verwertung der Bearbeitung der unter 2a) bis 2h) näher bezeichneten Werke ohne Zustimmung der klagenden Parteien erfolgte im Intemet unter einer at.Domain. Da die at.Domain bestimmungsgemäß in Österreich - allerdings nicht nur dort - abgerufen werden kann (vgl. dazu für die deutsche Rechtsprechung Zöller, ZPO, 21.


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Auflage, § 32 RdN. 17; Urteil des Kammergerichts Berlin vom 25. 3. 1997, CR 1997, 685), wird die Verletzungshandlung in Österreich gesetzt und ist daher österreichisches Recht anwendbar. Der Beklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Gerichtssprengel des angerufenen Gerichtes, sodass das angerufene Gericht gemäß § 51 Abs. 2 Zif 10 iVm § 83 c JN zuständig ist.

5. Aus obgenannten Gründen beantragen die klagenden Partei daher die Fällung des nachstehenden

URTEILS:

a) Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, ohne Zustimmung der klagenden Parteien die vom Norwegischen ins Deutsche erfolgten Übersetzungen von Werken, an denen die Werknutzungsrechte und/oder Urheberrechte den klagenden Parteien zustehen, insbesondere an folgenden Werken:

a) J.0. Smith's etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten b) Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatter Forlag Nr. 1 1, November 1983, 82-83
c) Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988
d) Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984
e) Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag
f) Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag
g) Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87
h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning

zu vervielfältigen, zu verbreiten, oder sonst zu nutzen (zu verwerten).

b) Der Beklagte ist gegenüber den klagenden Parteien schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, die unter http://griess.st1.at unter dem Textlink "Smiths Freunde" unter dem weiteren


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Textlink bzw. der Subunterschrift "Eigene Texte der Norweger Bewegung" abrufbar gehaltenen und vom Norwegischen ins Deutsche übersetzten Werke

a) J.0. Smith's etterlatte brev. Brever til hans bror og Elias Aslaksen. Skjulte skatters Forlag, Horten;
b) Aslaksen, Elias, Det storste feilgrep, Skjulte Skatter Forlag Nr. 11, November 1983, 82-83;
c) Aslaksen, Elias, Livet ans Lover, Skjulte Skatters Forlag, 1988;
d) Bratlie, Sigurd / Smith, Aksel J., Menigheten Kristi legeme, Skjulte Skatters Forlag, 1984;
e) Aslaksen, Elias, Hovmot og dets utslag, Skjulte Skatters Forlag;
f) Bratlie, Sigurd, Bruden og Skjogen og de siste tider, Eget Forlag;
g) Bratlie, Sigurd, Dyret og TV, Skjulte Skatter, Mars 1998, Argang 87;
h) Bratlie, Sigurd J., Forlosning - Korrespondansen mellom Sigurd J. Bratlie of Forlosning)

zu löschen.

3. Der Beklagte ist weiters schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Betrag von Euro 100,00 zzgl. 20% USt, gesamt Euro 120,00, an angemessenem Entgelt zu bezahlen.

4. Der Beklagte ist verpflichtet, den klagenden Parteien gemäß § 87 Abs. 3 UrhG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.

5. Der Beklagte ist schuldig, das Urteil mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrahmung, sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien unter der Internet-Adresse http://griess.st1.at unter dem Textlink "Smiths Freunde" zu veröffentlichen und für die Dauer von zwei Monaten abrufbar zu halten.

6. Der Beklagte ist weiters schuldig, den klagenden Parteien die Prozesskosten gemäß § 19 RAO zu Handen der Klagevertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Sigurd J. Bratlie
Skjulte Skatters Forlag